§ 1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Netzwerk freie Literaturszene Berlin“ (NFLB). Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Stärkung und Förderung der freien Literaturszene mit Schwerpunkt im Raum Berlin mittels initiierter Vernetzungs- und Informationsangebote im Rahmen einer offenen Aktions- und Informationsplattform sowie Informationsveranstaltungen und Arbeitsgruppen
- Öffentliche Interessensvertretung für eine adäquate finanzielle und infrastrukturelle Ausstattung der freien Literaturszene
- Initiierung, Förderung und Durchführung von Seminaren, Tagungen, Literaturfestivals und anderen Literaturveranstaltungen
- Unentgeltliche Vermittlung von Räumen für Aktivitäten der freien Literaturszene
- Empfang öffentlicher und privater Zuwendungen und Organisation von Selbstverwaltungsstrukturen im Bereich Literaturförderung, z.B. zur Vergabe von Projektmitteln, Stipendien oder Preisen
- Zusammenarbeit mit kunst- und kulturinteressierten, steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne von § 2 für die Ziele des NFLB tätig oder an ihnen interessiert ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Vom Vorstand abgelehnte Antragsteller haben die Möglichkeit des Einspruchs bei der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht, über einen Ausschluss zu entscheiden; für diesen Fall ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Gründe für einen Ausschluss eines Mitglieds liegen vor bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
§ 5. Organe
Organe des NFLB sind die Mitgliederversammlung und Vorstand der. Der Verein kann sach- und themenbezogene Arbeitsgruppen, Fachausschüsse oder Beiräte einrichten. Diese werden auf Initiative von mindestens fünf Mitgliedern durch Vorstandsbeschluss eingesetzt und arbeiten dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung themenbezogen zu.
§ 5 (1) Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
Jedes natürliche Mitglied und jeder Vertreter eines juristischen Mitglieds besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, jedes juristische Mitglied hat zwei Stimmen.
Stimmen sind nicht übertragbar.
Die MV beschließt die grundsätzlichen Aufgaben und das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin entgegen und erteilt Entlastung, gegebenenfalls mit Auflagen.
Die MV legt die Beitragssätze fest. Juristische Personen zahlen mindestens den doppelten Mitgliedsbeitrag gegenüber natürlichen Personen. Der Mitgliedsbeitrag ist nach dem 1. Januar, aber spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Mitgliederversammlungen nach diesem Termin haben nur Mitglieder Stimmrecht, die den Beitrag entrichtet haben.
Die MV beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der MV. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Es besteht die Möglichkeit zur dreimaligen Wiederwahl.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliederstimmen vertreten ist. Sind weniger Mitgliederstimmen anwesend, so ist die Mitgliederversammlung dennoch beschlussfähig. In diesem Fall kann jedoch jeder Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Versammlungsprotokolls schriftlich per Veto nichtig gemacht werden. Ein solches Veto muss sich gegen einen oder mehrere, konkrete Beschlüsse richten und von mindestens fünf Mitgliedern gemeinschaftlich unterzeichnet und an den Vorstand gesendet werden. Geschieht dies, so kann der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Quorum beschlussfähig ist.
Die MV fasst Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen. Stimmengleichheit wird als Ablehnung gewertet. Erhält bei Vorstandswahlen keine(r) der KandidatInnen die absolute Mehrheit der Stimmen, findet zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei der Besetzung sämtlicher Vereinsämter durch die MV ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und Diversität zu achten.
Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. Die MV kann satzungsgemäß nur stattfinden, wenn mindestens vier Wochen vorher schriftlich – postalisch, oder per E-Mail – durch den Vorstand dazu eingeladen wurde.
Alle Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Die Protokolle der MV werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.
§ 5 (2) Vorstand
Die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist für die Durchführung der von der MV gefassten Beschlüsse verantwortlich. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Vorstandssitzungen sind mindestens halbjährlich und vor jeder MV sowie darüber hinaus nach Bedarf abzuhalten. Die Vorstandssitzungen sind für alle Mitglieder des Vereins frei zugänglich und spätestens eine Woche vor Abhaltung postalisch oder per E-Mail vereinsintern anzukündigen. Beschlussfähigkeit des Vorstands liegt vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse der anwesenden Vorstandsmitglieder werden einvernehmlich gefasst. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Über diese Personen wird der Vorstand entscheiden.
§ 5 (3) Beschränkung der Vertretungsmacht
Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als € 3.000,00 belasten, müssen vom Vorstand einstimmig beschlossen werden.
Diese Beschränkung der Vertretungsmacht entfaltet keine Wirkung gegen Dritte und gilt insbesondere nicht im Verhältnis zur kontoführenden Bank. In diesem Verhältnis gilt der Vorstand als unbegrenzt vertretungsberechtigt.
§ 5 (4) Rechnungsprüfer
Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.
Die Rechnungsprüfer sind für die Kontrolle der finanziellen Geschäfte verantwortlich. Sie haben den Finanzbericht des Schatzmeisters zu prüfen und den Antrag auf Entlastung gegebenenfalls mit Beauflagung des Vorstandes zu stellen. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 5 (5) Geschäftsführer
Der Vorstand des Vereins kann einen Geschäftsführer ernennen, der nur dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der MV durch.
Der Geschäftsführer muss von der MV mit absoluter Mehrheit im Amt bestätigt werden. Fällt seine Ernennung in einen Zeitraum zwischen zwei MV, ist er bis zu seiner Bestätigung durch die nächste MV kommissarisch im Amt.
§ 6. Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile der Initiative. Es erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.